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   VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274   

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https://dejure.org/2012,33781
VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274 (https://dejure.org/2012,33781)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30.08.2012 - B 3 K 11.30274 (https://dejure.org/2012,33781)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30. August 2012 - B 3 K 11.30274 (https://dejure.org/2012,33781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorverfolgung in Vietnam (nicht glaubhaft); Nachfluchtgründe/exponierte; exilpolitische Tätigkeit (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Meiningen, 05.04.2011 - 2 K 20312/10
    Auszug aus VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274
    Folgende Feststellungen sind dafür maßgebend (siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 04.06.2012, a. a. O. Seite 8 ff.; siehe auch VG Meiningen, Urteil vom 05.04.2011 Az. 2 K 20312/10 Me Seite 6 ff.):.

    Zu teilen ist auch die Schlussfolgerung, dass exilpolitisch tätige Rückkehrer aus bzw. nach Vietnam solange nicht gefährdet sind, als sie hier in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitische Aktivitäten lediglich untergeordneter Bedeutung entfalten; zu den einfachen Tätigkeiten in diesem Sinne gehören auch die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen (u.a. Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische), die Ausübungen von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und Unterorganisationen größerer Exilorganisationen, sowie die bloße Veröffentlichung regimekritischer Beiträge in exilpolitischen Zeitschriften oder anderen Medien (OVG Lüneburg vom 04.06.2012, a. a. O., Seite 13, VG Meiningen vom 05.04.2011, a. a. O, Seite 10; siehe auch VG Meiningen, Urteil vom 02.02.2010, 2 K 20113/08 ME RdNrn. 46 ff.).

    Auch die Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu einem "Qualitätssprung" in dem Sinne von Exposition durch Kumulation von Einzelaktivitäten (siehe VG Meiningen vom 05.04.2011, a. a. O., Seite 10).

    Unter qualitativem Blickwinkel ist dazu - wie eingangs unter Rückgriff auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 05.04.2011 a. a. O. Seite 10 erläutert - anzumerken, dass die Kumulation einer Vielzahl von exilpolitischen Aktivitäten nicht per se zu einer Exponiertheit im Sinne beachtlicher Gefährdungswahrscheinlichkeit führt; eine ernorme Umtriebigkeit unter Nutzung aller verfügbaren Medien ist vielmehr nach gerichtlicher Kenntnis für asyltaktisch ausgerichtete Exilpolitik durchaus nicht untypisch, worüber offenbar auch die Sicherheitsbehörden nicht in Unkenntnis sind.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274
    Soweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter (§ 16a GG) bzw. als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG beantragt, hat die Klage keinen Erfolg.Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.07.1989 BVerfGE 80, 315/334 f.).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274
    Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.09.1984 BVerwGE 70, 169/171).
  • VG Meiningen, 02.02.2010 - 2 K 20113/08

    Zur Frage politischer Verfolgung in Vietnam - Zur Anerkennung exilpolitischer

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.08.2012 - B 3 K 11.30274
    Zu teilen ist auch die Schlussfolgerung, dass exilpolitisch tätige Rückkehrer aus bzw. nach Vietnam solange nicht gefährdet sind, als sie hier in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitische Aktivitäten lediglich untergeordneter Bedeutung entfalten; zu den einfachen Tätigkeiten in diesem Sinne gehören auch die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen (u.a. Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische), die Ausübungen von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und Unterorganisationen größerer Exilorganisationen, sowie die bloße Veröffentlichung regimekritischer Beiträge in exilpolitischen Zeitschriften oder anderen Medien (OVG Lüneburg vom 04.06.2012, a. a. O., Seite 13, VG Meiningen vom 05.04.2011, a. a. O, Seite 10; siehe auch VG Meiningen, Urteil vom 02.02.2010, 2 K 20113/08 ME RdNrn. 46 ff.).
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